Der frühe Vogel erntet die Erholung

Autor: Torsten Matzak

Nur wer genügend Zeit einplant, um den Flug zu erreichen, reist nicht nur sicher – sondern auch rechtssicher.

Praktische Empfehlungen für Reisende

EmpfehlungWarum sie wichtig ist
Zeitpuffer großzügig einplanen – mindestens 3–4 Stunden vor Abflug am Flughafen seinZwei Stunden (PKW) bzw. 2,5 Stunden (Bahn) reichen nach Rechtsprechung nicht – typische Risiken wie Stau oder Bahnverspätung können dich sonst den Flug kosten.
Risiken einkalkulieren – erwartbare Ereignisse mitdenkenStaus, Unfälle, Zugausfälle, Kontrollen: All das ist nicht außergewöhnlich, sondern Alltag. Dass der Gesetzgeber oder Versicherer einspringen, ist nicht garantiert.
Hinweise von Versicherung oder Veranstalter ernst nehmenEmpfehlungen wie „mindestens 3,5 Stunden vorher da sein“ sind nicht unverbindlich – sie können entscheidend sein für deine Ansprüche.
Bahn-Anreise (z. B. Rail&Fly) nicht mit Sicherheit gleichsetzenAuch wenn sie im Paket enthalten ist – bei Verspätung oder knapp kalkulierter Verbindung bleibt die Verantwortung bei dir.
Im Unternehmen oder bei Gruppenreisen klar kommunizieren und großzügig planenGerade bei Dienstreisen oder Teamtrips: Lieber ein bisschen früher losfahren als später mit Ärger dastehen.

Mietwagen und Wegerisiko erfordern mehr Zeitpuffer

Reisen Urlauber mit dem Auto an, sollten sie genügend Zeit einplanen. Zwei Stunden reichen hier nicht aus, wenn Ansprüche bei der Reiserücktrittsversicherung geltend gemacht werden sollen. Dies musste eine Frau erleben, die im Sommer 2023 von Hamburg aus nach Hawaii fliegen wollte. Der Flug startete pünktlich um 6.45 Uhr ab Hamburg, die klagende Frau aber erst um 4 Uhr mit dem Mietwagen in Lübeck. Hinzu kam ein Stau auf der Autobahn, der zusätzlich rund zwei Stunden verursachte.

Auch wenn bereits auf den ersten Blick der Zeitpuffer relativ knapp bemessen war, konnte die Frau auch den Stau nicht für sie nutzen. Denn, so das OLG Frankfurt / Main in der Berufungsbegründung: Ein Fluggast muss sich nicht nur auf flughafentypische Verzögerung wie dem Checkin oder der Sicherheitskontrolle einstellen. Auch muss er ausreichend Zeit für den Weg zum Flughafen einplanen. Und dazu zählen auch Wegehindernisse, wie ein Stau. Diese seien, auch wenn sie durch schwere Unfälle verursachte worden sind, ein generelles Risiko und es ist zumutbar, hier einen größeren Zeitpuffer einzuplanen.

Rail&Fly entbindet den Reisenden nicht zur eigenen Planung

In einem anderen Urteil des Landgerichts Koblenz ging es um die Frage, ob Rail&Fly und potenziellen Zugverspätungen einen Anspruch gegen die Reiserücktrittsversicherung begründet. Auch hier urteilten die Richter: Nein.

Ein Ehepaar wollte eine Kreuzfahrt in das Nordmeer unternehmen. Wohnhaft in Halle / Saale sollte es zunächst mit dem Zug nach Frankfurt / Main gehen, um von dort via Amsterdam nach Bergen zu fliegen und einzuschiffen. Zwar war ausreichend Zeit zwischen Ankunft mit der Bahn (9.18 Uhr) und dem Abflug nach Amsterdam (11.50 Uhr) eingeplant. Aber aufgrund von Verspätungen der Deutschen Bahn und einem nicht erreichten Anschlusszug verpasste das Paar den CheckIn.

Der Versicherer argumentierte nicht nur, dass das Zugticket nicht Bestandteil der Reiserücktrittsversicherung sei. Sondern er hatte auch in den Hinweisen vermerkt, dass Reisende mindestens vier Stunden vor Abflug am Flughafen sein sollen. Dieser Empfehlung sei der Kläger nicht nachgekommen, sodass er die Reise selbstverschuldet nicht angetreten habe.

Das Landgericht machte zwar deutlich, dass das Rail&Fly-Ticket sehr wohl vom Versicherungsschutz der Pauschalreise erfasst sei. Dies ermögliche es dem Reiseanbieter aber auch, abstrakte Verhaltensregelungen für eine sorgfältige Anreise vorzugeben, “da ansonsten dem Reiseanbieter ohne ersichtlichen Grund das Risiko für grob fahrlässige Planungsfehler der Reisenden auferlegt werden könnten”. Allerdings seien die Empfehlungen, wieviel Zeit vor Abflug eine Ankunft am Flughafen erfolgen solle, keine unverbindlichen Empfehlungen, sondern ein Maßstab, an dem sich der Reisende messen lassen muss.

Das Ehepaar hat jedoch nur rund 2.5 Stunden am Flughafen eingeplant. Dies sei bereits grob fahrlässig und das Landgericht verwies hier auch auf die hohe Unzuverlässigkeit der Deutschen Bahn. Damit habe der Kläger den verpassten Flug selbst verursacht und könne keine Rechte gegen den Reiseveranstalter geltend machen.

Im Ergebnis kann man feststellen: Reisende sollten nicht nu genügend Zeit am Flughafen einplanen, sondern müssen auch die Zuverlässigkeit der Reisemittel berücksichtigen.

Comments are closed